4.3.1 Dazu führte der Klinikvertreter aus, leitliniengerecht sollte eine Borderline- Persönlichkeitsstörung eigentlich i.d.R. nicht stationär in einer Akutklinik unter Anwendung von Zwang behandelt werden; stationäre Kriseninterventionen sollten möglichst kurz gehalten werden und ohne Isolation, Fixation etc. erfolgen (vgl. Behandlungsempfehlungen Borderline-Persönlichkeitsstörung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, abrufbar unter https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und- kommissionen/behandlungsempfehlungen, S. 15 ff.