Übereinstimmend mit den Fachärzten gelangt aber auch das Gericht zur Überzeugung, dass die voluntative Komponente der Urteilsfähigkeit aktuell noch nicht ausreichend vorhanden ist. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin – bei bekannter Ablehnung der Behandlung durch ihre Stimmen – letztlich keine stichhaltigen Gründe anzuführen vermochte, weshalb sie bei tatsächlich beabsichtigter langfristiger Medikamenteneinnahme kein Depotpräparat wünsche, sondern alternative Vorschläge machte, die sich indes nach ausführlicher Darlegung des Klinikvertreters in der Vergangenheit bereits als nicht zielführend erwiesen hatten.