4.2.3 In der Gesamtwürdigung gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aktuell die Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit fehlt. Konkret ist zwar wohl die intellektuelle Komponente der Urteilsfähigkeit erkennbar, d.h. scheint sie in der Lage zu sein, Sinn und Nutzen sowie Wirkungen eines bestimmten Verhaltens (hier: der Medikamenteneinnahme) einzusehen und abwägen zu können. Übereinstimmend mit den Fachärzten gelangt aber auch das Gericht zur Überzeugung, dass die voluntative Komponente der Urteilsfähigkeit aktuell noch nicht ausreichend vorhanden ist.