Der behandelnde Oberarzt verweist dabei im Wesentlichen auf die Einschränkung der Willensbildungsfähigkeit in dem Sinne, dass die Patientin die Stimmen zwar als negativ wahrnehme, aber nicht nach dieser Erkenntnis handeln, sich den Stimmen also widersetzen, könne. Übereinstimmend damit – und vor dem Hintergrund einer bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung charakteristischen Instabilität – geht der gerichtliche Gutachter davon aus, die Behandlung nach aktueller Vorstellung der Beschwerdeführerin mit einer oralen Medikation könne vielleicht im aktuellen, sehr unterstützenden Setting der Klinik (n.B.: grossmehrheitlich im Schutz-