Krankheitsbild und Verhalten der Beschwerdeführerin sind sowohl der Klinik (aus bereits 43 stationären Aufenthalten) als auch dem Gericht (aus den früheren Verfahren VGer ZG F 2012 12, F 2014 55, F 2017 60, F 2020 31, 33, 39, F 2021 7, 50) bekannt. Aus welchen konkreten Gründen die Beschwerdeführerin sich selbst beschädigt sowie wiederholt Versuche unternimmt, sich zu suizidieren, kann dabei letztlich offenbleiben. Entscheidend ist, dass ihr jedenfalls ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden in Form schwerwiegender Selbstbeschädigungen bis hin zu einem allfälligen Suizid droht (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).