Selbstbeschädigung sowie ein nicht weiter bezeichnetes Trauma, gab indes an, die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht akzeptieren zu können, da sie sich aus anderen Gründen verletze. Ebenfalls bestätigte sie die zahlreichen aus den Klinikakten bekannten Versuche, sich selber mit Kleidungsstücken zu strangulieren. Krankheitsbild und Verhalten der Beschwerdeführerin sind sowohl der Klinik (aus bereits 43 stationären Aufenthalten) als auch dem Gericht (aus den früheren Verfahren VGer ZG F 2012 12, F 2014 55, F 2017 60, F 2020 31, 33, 39, F 2021 7, 50) bekannt.