4. 4.1 Bei der Beschwerdeführerin bestehen nach übereinstimmender Auffassung des behandelnden Psychiaters sowie des psychiatrischen Gutachters eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (ICD-10 F60.31) sowie absichtliche Selbstbeschädigung (ICD-10 X84.9). Im Zusammenhang damit zeige sich aktuell auch ein impera- tiv-halluzinatorisches Suizidphänomen. Die Patientin höre Stimmen und sei impulsiv, instabil sowie suizidal. Der behandelnde Psychiater wies in der gerichtlichen Anhörung darauf hin, dass wohl auch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Die Beschwerdeführerin selber bestätigte in ihrer Anhörung vom 25. Mai 2023 die absichtliche