3.2 Gemäss Anordnungsdokument besteht bei der Beschwerdeführerin eine akute Selbstgefährdung. Sie höre imperative Stimmen und habe darunter erheblichen Selbstverletzungsdruck und Suizidgedanken. Sie stelle Überlegungen an, ob sie sich mit oder ohne vorgängige Trennung vom Freund suizidieren solle und habe mehrfach versucht, Gegenstände zur Selbstverletzung in ihr Zimmer zu schmuggeln. Die Steuerungsfähigkeit bezüglich eigengefährdender Verhaltensweisen sei aufgrund der akustischen Halluzinationen (Stimmen) aufgehoben. Aus früheren Aufenthalten sei bekannt, dass andere Behandlungsstrategien nicht hinreichend wirksam seien gegen das Stimmenhören.