Dieses wurde aber ebenfalls vom nämlichen Oberarzt unterzeichnet (und kann demnach als Präzisierung dessen Behandlungsplans gelesen werden) sowie von einem stellvertretenden Chefarzt. Damit ist dem gesetzlich statuierten Vieraugenprinzip (oben E. 2.1) Genüge getan, indem letztlich zwei Psychiater festgehalten haben, dass sie die konkrete Behandlung für geeignet und erforderlich halten.