2.2 Die Anordnungsverfügung ist im Zusammenhang mit dem Behandlungsplan zu lesen; es können auch nur die im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen angeordnet werden (BGE 143 III 337 E. 2.4.2; VGer ZG F 2018 1 vom 25. Januar 2018 E. 3.1.2; F 2017 15 vom 30. März 2017 E. 2.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall liegt unbestritten eine Zwangsbehandlung im Sinne von Art. 434 ZGB vor. Die formellen Voraussetzungen einer medizinischen Massnahme ohne Urteil F 2023 23 5