1.2 Die Zwangsmedikation wurde mit Anordnungsdokument vom 17. Mai 2023 verfügt. Die Beschwerde hiergegen wurde innert der 10-tägigen Frist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB erhoben. Die Beschwerdeführerin als betroffene Patientin hat ohne Weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Anordnung. Die den minimalen formellen Anforderungen entsprechende Beschwerde ist nach dem Gesagten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu prüfen, wobei die Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Kollegium der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anzuhören ist, das gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheidet (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.