{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-23_2023-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde5b7aca6245918483e26e6e1288aa70d53f3bfac80951d0ea790404cebf3c690b697c379749de7ae658a4e19bf107f150?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5b7aca6245918483e26e6e1288aa70d53f3bfac80951d0ea790404cebf3c690b697c379749de7ae658a4e19bf107f150&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_23", "Checksum": "6a56002fdbe03b95c828148f8d1cf7fe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2023 F 2023 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:58", "Checksum": "8ad170e92e96852fd08f0d9c99b95c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2023 F 2023 23\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n4.3.1 Dazu führte der Klinikvertreter aus, leitliniengerecht sollte eine Borderline-\nPersönlichkeitsstörung eigentlich i.d.R. nicht stationär in einer Akutklinik unter Anwendung\nvon Zwang behandelt werden; stationäre Kriseninterventionen sollten möglichst kurz gehalten werden und ohne Isolation, Fixation etc. erfolgen (vgl. Behandlungsempfehlungen\nBorderline-Persönlichkeitsstörung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und\nPsychotherapie, abrufbar unter https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-\nkommissionen/behandlungsempfehlungen, S. 15 ff., 20). Bei der Beschwerdeführerin sei\nes in der Vergangenheit zu langen Hospitalisationen gekommen, da einer der schwerst\ndenkbaren Krankheitsverläufe vorliege, die auch kaum erforscht seien, mit halluzinatorischen Phänomenen bzw. psychotischen Anteilen (vgl. auch Behandlungsempfehlungen,\na.a.O., S. 33, zur stärkeren Symptombelastung bei Komorbidität mit einer PTBS; aktenkundig wurde bei der Beschwerdeführerin durch frühere Behandler auch schon eine Schizophrenie diagnostiziert). Bei wiederholten und/oder längeren Klinikaufenthalten könne es\n– wie hier auch geschehen – zu malignen Regressionen kommen, mit immer restriktiveren\nReaktionen und Massnahmen seitens der Klinik, was oft kontraproduktiv wirke (vgl. Behandlungsempfehlungen, a.a.O., S. 19 f. mit Verweis auf die auch hier vorbekannte Zunahme schwerwiegender Selbstverletzungen oder suizidaler Handlungen im stationären\nSetting). In den letzten zwei Jahren habe der Behandler dies ändern und eine gewisse\nKooperation erreichen können. Nach erfolglosen Behandlungsversuchen u.a. mit Invega\nals oraler Medikation sei es seit der Einstellung zunächst auf das Depotpräparat Risperdal\nconsta im Rahmen der 37. Hospitalisation Ende 2021 nur noch zu kurzen, allesamt freiwilligen, Hospitalisationen gekommen, in deren Rahmen nur noch wenige Zwangsmassnahmen notwendig gewesen seien. Im Rahmen der 42. Hospitalisation sei eine Umstellung\nvon Risperdal consta auf Xeplion erfolgt, da letzteres eine noch etwas höhere Dosierung\ndes letztlich gleichen Wirkstoffs erlaube. Die Patientin habe dann wunschgemäss in die\naktuelle, begleitete Wohngruppe umziehen können und ihre Ausbildung (zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen VSK) bisher erfolgreich absolvieren können. Dem behandelnden\nArzt habe sie für seinen Einsatz gar sehr gedankt, als sich dieser letztmals für das Depotpräparat eingesetzt habe und dieses innert weniger Tage seine Wirkung entfaltet habe.\n\n4.3.2 Wie oben festgehalten (vgl. E. 4.2.2 f.) ist es aktuell unwahrscheinlich, dass die\nBeschwerdeführerin eine orale Medikation zuverlässig und über längere Zeit einnehmen\nwürde. Gleichzeitig sind ohne Behandlung massive Selbstbeschädigungen bis hin zum\nSuizid akut zu erwarten (E. 4.1 vorne). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht ersichtlich,\nwelche mildere Massnahme zur Verfügung stünde, um die Beschwerdeführerin zu hindern, sich selber schwerwiegend zu gefährden. Insbesondere ist die aktuell offenbar ein-\n\nUrteil F 2023 23\n10\n\ngenommene orale Medikation kein milderes, ebenfalls gleich zweckdienliches, Mittel: Einerseits müsste die Beschwerdeführerin zu dessen Eindosierung noch mindestens zwei\nweitere Wochen in der Klinik verbringen, mit dem dargelegten Risiko der malignen Regression. Anderseits ist realistischerweise damit zu rechnen, dass die Medikamenteneinnahme nach der Klinikentlassung nicht (mehr) optimal umgesetzt wird und es deshalb zu\nerneuten Einweisungen und Zwangsmassnahmen kommt.\n\n4.4 Zusammenfassend steht aufgrund der bereits erzielten Behandlungserfolge fest,\ndass die angeordnete Medikation geeignet ist, eine Verbesserung des Zustandes der hinsichtlich ihrer medikamentösen Behandlung gegenwärtig (noch) urteilsunfähigen Beschwerdeführerin herbeizuführen. Der bestehenden Symptomatik, unter welcher diese offensichtlich stark leidet, kann mit alternativen, weniger einschneidenden und doch wirksamen Massnahmen nicht entgegengewirkt werden. Die Behandlung ist demnach im Sinne\nvon Art. 434 Abs. 1 ZGB geeignet, notwendig und verhältnismässig um gesundheitlichen\nSchaden von der Beschwerdeführerin abzuwenden.\n\n5. Nachdem alle Voraussetzungen für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfüllt sind, ist die Anordnung medizinischer Massnahmen\nvom 17. Mai 2023 rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB). Die\nohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über den\nRechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]).\n\nUrteil F 2023 23\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat; mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung) sowie an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik\nZugersee.\n\nZug, 25. Mai 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\n"}