{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-23_2023-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde5b7aca6245918483e26e6e1288aa70d53f3bfac80951d0ea790404cebf3c690b697c379749de7ae658a4e19bf107f150?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5b7aca6245918483e26e6e1288aa70d53f3bfac80951d0ea790404cebf3c690b697c379749de7ae658a4e19bf107f150&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_23", "Checksum": "6a56002fdbe03b95c828148f8d1cf7fe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2023 F 2023 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:58", "Checksum": "8ad170e92e96852fd08f0d9c99b95c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2023 F 2023 23\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n4.2.2 Nach Erläuterungen des gerichtlichen Gutachters verhält es sich medizinisch so,\ndass die Konzentration des Wirkstoffs bei Depotanwendung stabiler sei als bei der oralen\nAnwendung. Die Schwankung sei bei der oralen Einnahme höher, so dass die Patientin\nauch bei der Einnahme wohl den Effekt unmittelbarer wahrnehme. Richtig sei, dass die\nWirksamkeit des Depots gegen Ende der Laufzeit abnehme. Wie indes auch der behandelnde Psychiater präzisierte, sei dabei primär eine Frage der genauen Medikamenteneinstellung angesprochen: Das Präparat Xeplion sei vorgesehen zur Anwendung alle 28 Tage, könne aber auch nach 20 Tagen erneut appliziert werden, bevor die Wirkung abnehme. Der Klinikvertreter gab sodann zu bedenken, dass die Patientin eine Vielzahl von\nMöglichkeiten kenne, mit denen sie die orale Medikamenteneinnahme umgehen könne\n(etwa: Medikamente im Mund verbergen und anschliessend ausspucken, erbrechen, oder\nmit übermässigem Trinken ausschwemmen). Beim letztmaligen stationären Versuch mit\nInvega Ende 2021 habe sie insbesondere teilweise die Einnahme überhaupt verweigert,\noder dann versucht, das Medikament durch übermässiges Trinken auszuschwemmen.\nBeide Psychiater halten jedenfalls für unwahrscheinlich, dass die aktuelle Behandlungsbereitschaft auch ausserhalb des Klinikrahmens stabil und tragfähig genug sei, um eine weitere, dauerhafte orale Medikamenteneinnahme zu gewährleisten. Der behandelnde Oberarzt verweist dabei im Wesentlichen auf die Einschränkung der Willensbildungsfähigkeit in\ndem Sinne, dass die Patientin die Stimmen zwar als negativ wahrnehme, aber nicht nach\ndieser Erkenntnis handeln, sich den Stimmen also widersetzen, könne. Übereinstimmend\ndamit – und vor dem Hintergrund einer bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung charakteristischen Instabilität – geht der gerichtliche Gutachter davon aus, die Behandlung nach\naktueller Vorstellung der Beschwerdeführerin mit einer oralen Medikation könne vielleicht\nim aktuellen, sehr unterstützenden Setting der Klinik (n.B.: grossmehrheitlich im Schutzund Rückzugsbereich einer geschlossenen Station mit engmaschiger Betreuung) funktionieren. Sobald aber die Strukturen offener würden, sei die Behandlungsadhärenz sehr un-\n\nUrteil F 2023 23\n8\n\nsicher. Problematisch sei dabei insbesondere, dass sich die Patientin bei der oralen Medikamenteneinnahme letztlich zweimal täglich gegen ihre Stimmen und für die Medikamenteneinnahme entscheiden müsse, was das Risiko deutlich erhöhe, dass ihr dies auch einmal nicht gelinge. Die Beschwerdeführerin mochte sich mit den soeben referierten Argumenten der Fachärzte (noch) nicht näher auseinandersetzen, sondern beharrte darauf,\ndass man die orale Medikamenteneinnahme in ihrer betreuten Wohneinrichtung kontrollieren und auch Medikamentenspiegel erstellen könne, und beteuerte, dass sie immer viel\ntrinke, nicht nur, wenn sie Medikamente nehme. Weiter schob sie nach, dass sie sich unter Xeplion auch bei der Arbeit weniger habe konzentrieren können, nachdem sie indes\nzuvor verneint hatte, von dieser Medikation Nebenwirkungen erlebt zu haben (und auch\nnicht aktenkundig ist, dass sie dergleichen zuvor bereits erwähnt hätte).\n\n4.2.3 In der Gesamtwürdigung gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aktuell die Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit fehlt. Konkret\nist zwar wohl die intellektuelle Komponente der Urteilsfähigkeit erkennbar, d.h. scheint sie\nin der Lage zu sein, Sinn und Nutzen sowie Wirkungen eines bestimmten Verhaltens (hier:\nder Medikamenteneinnahme) einzusehen und abwägen zu können. Übereinstimmend mit\nden Fachärzten gelangt aber auch das Gericht zur Überzeugung, dass die voluntative\nKomponente der Urteilsfähigkeit aktuell noch nicht ausreichend vorhanden ist. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin – bei bekannter Ablehnung der Behandlung durch ihre Stimmen – letztlich keine stichhaltigen Gründe anzuführen vermochte, weshalb sie bei\ntatsächlich beabsichtigter langfristiger Medikamenteneinnahme kein Depotpräparat wünsche, sondern alternative Vorschläge machte, die sich indes nach ausführlicher Darlegung\ndes Klinikvertreters in der Vergangenheit bereits als nicht zielführend erwiesen hatten.\nZweifel an der stabilen Behandlungsbereitschaft sind schliesslich auch angesichts dessen\nangezeigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Klinikakten während des aktuellen\nKlinikaufenthalts offenbar innert kurzer Zeit zuerst gar keine antipsychotische Medikation\nwünschte, alsdann wünschte Haldol einzunehmen (was sie dann aber wiederholt ausschüttete), hernach Risperidon (was sie dann aber auch nicht abrief, als es ihr angeboten\nwurde) und schliesslich Invega (was sie nun nach eigenem Bekunden offenbar einnimmt,\nwobei dies noch nicht durch Medikamentenspiegel bestätigt werden konnte).\n\n4.3 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen (Fehlen angemessener, weniger einschneidenden Massnahmen, Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).\n\nUrteil F 2023 23\n9\n\n"}