{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-23_2023-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde5b7aca6245918483e26e6e1288aa70d53f3bfac80951d0ea790404cebf3c690b697c379749de7ae658a4e19bf107f150?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5b7aca6245918483e26e6e1288aa70d53f3bfac80951d0ea790404cebf3c690b697c379749de7ae658a4e19bf107f150&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_23", "Checksum": "6a56002fdbe03b95c828148f8d1cf7fe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2023 F 2023 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:58", "Checksum": "8ad170e92e96852fd08f0d9c99b95c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2023 F 2023 23\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n4.\n4.1 Bei der Beschwerdeführerin bestehen nach übereinstimmender Auffassung des\nbehandelnden Psychiaters sowie des psychiatrischen Gutachters eine emotional instabile\nPersönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (ICD-10 F60.31) sowie absichtliche Selbstbeschädigung (ICD-10 X84.9). Im Zusammenhang damit zeige sich aktuell auch ein impera-\ntiv-halluzinatorisches Suizidphänomen. Die Patientin höre Stimmen und sei impulsiv, instabil sowie suizidal. Der behandelnde Psychiater wies in der gerichtlichen Anhörung darauf hin, dass wohl auch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Die\nBeschwerdeführerin selber bestätigte in ihrer Anhörung vom 25. Mai 2023 die absichtliche\nSelbstbeschädigung sowie ein nicht weiter bezeichnetes Trauma, gab indes an, die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht akzeptieren zu können, da sie sich\naus anderen Gründen verletze. Ebenfalls bestätigte sie die zahlreichen aus den Klinikakten bekannten Versuche, sich selber mit Kleidungsstücken zu strangulieren. Krankheitsbild\nund Verhalten der Beschwerdeführerin sind sowohl der Klinik (aus bereits 43 stationären\nAufenthalten) als auch dem Gericht (aus den früheren Verfahren VGer ZG F 2012 12,\nF 2014 55, F 2017 60, F 2020 31, 33, 39, F 2021 7, 50) bekannt. Aus welchen konkreten\nGründen die Beschwerdeführerin sich selbst beschädigt sowie wiederholt Versuche unternimmt, sich zu suizidieren, kann dabei letztlich offenbleiben. Entscheidend ist, dass ihr jedenfalls ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden in Form schwerwiegender Selbstbeschädigungen bis hin zu einem allfälligen Suizid droht (Art. 434 Abs. 1\nZiff. 1 ZGB).\n\n4.2 Weiter ist zu fragen nach der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).\n\n4.2.1 Dazu ist festzuhalten, dass die Patientin grundsätzlich – auch nach übereinstimmender Ansicht des behandelnden Psychiaters sowie des Gerichtsgutachters – über eine\nKrankheitseinsicht verfügt. In der gerichtlichen Anhörung erklärte sie weiter, seit Wochenbeginn das Präparat Invega (mit dem Wirkstoff Paliperidon, gleich wie bei Xeplion) einzunehmen, da die Stimmen im Verlauf der Hospitalisation immer schlimmer geworden seien,\nbis es am Montag nicht mehr gegangen sei. Die Tabletten nehme sie jeweils am Morgen\nund am Abend. Darunter seien die Stimmen aktuell nach wie vor präsent und würden\n\"nicht so schöne Sachen\" sagen (wobei sie dies auch auf Nachfrage hin nicht näher präzisieren wollte). Es falle ihr aber unter der Medikation aktuell mit 6 mg Invega (nachdem die\nDosis von 3 mg noch nicht gewirkt habe) deutlich einfacher, sich von den Stimmen zu distanzieren, diese seien dann weiter weg. Die tägliche orale Medikation bevorzuge sie, da\n\nUrteil F 2023 23\n7\n\nsie damit selber über die freiwillige Einnahme entscheiden könne und eine gleichmässigere Wirkung verspüre als mit dem Depotpräparat Xeplion, welches sie soweit erinnerlich\nbisher zweimalig Ende Februar und Ende März eingenommen habe. Damit habe sie jeweils gegen Ende der vierwöchigen Wirkungsdauer ein deutliches Nachlassen der Wirkung verspürt und mit Haldol nachhelfen müssen. Auf Nachfrage hin beteuerte die Beschwerdeführerin, sie plane, das Invega auf Dauer einzunehmen und auch bei sich zu behalten. Dies könne in ihrem betreuten Wohnheim überwacht werden. Ihres Erachtens sollte ihr zunächst ein Versuch mit der oralen Medikation erlaubt werden, wonach man ihr\nspäter immer noch das Depot spritzen könne, wenn sie die Medikamente nicht nehme.\n\n"}