{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-23_2023-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde5b7aca6245918483e26e6e1288aa70d53f3bfac80951d0ea790404cebf3c690b697c379749de7ae658a4e19bf107f150?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5b7aca6245918483e26e6e1288aa70d53f3bfac80951d0ea790404cebf3c690b697c379749de7ae658a4e19bf107f150&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_23", "Checksum": "6a56002fdbe03b95c828148f8d1cf7fe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2023 F 2023 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:58", "Checksum": "8ad170e92e96852fd08f0d9c99b95c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2023 F 2023 23\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nrechtsstaatlich einwandfreien Behandlungsablauf zu garantieren (vgl. etwa auch VGer ZG\nF 2022 9 vom 25. Februar 2022 E. 2.2; F 2022 40 vom 30. Dezember 2022 E. 2).\n\n2.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung\nuntergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt die behandelnde Arztperson unter Beizug\nder betroffenen Person und gegebenenfalls deren Vertrauensperson einen schriftlichen\nBehandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Darin muss die betroffene Person über alle Umstände informiert werden, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen\nMassnahmen wesentlich sind, insbesondere über Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Behandlungsplan ist unabdingbare Voraussetzung für eine Behandlung ohne Zustimmung\ngemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB, die vom Chefarzt (oder gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest von einem Kaderarzt einer Abteilung, siehe dazu BGE 143 III 337\nE. 2.4.2) alsdann auf seiner Grundlage anzuordnen ist, wenn die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1\nbis 3 ZGB erwähnten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies sind – kumulativ – die\nfolgenden: Ohne Behandlung muss der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziff. 1); die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit\nurteilsunfähig sein (Ziff. 2) und es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung\nstehen, die weniger einschneidend ist (Ziff. 3; vgl. zum Ganzen etwa BGer 5A_1021/2021\nvom 17. Dezember 2021 E. 5.3.2). Vorbehalten bleibt die Anordnung medizinischer Massnahmen, die sofort aufgrund einer Notfallsituation umgesetzt werden müssen (Art. 435\nZGB). Die Behandlung ohne Zustimmung ist von Bundesrechts wegen lediglich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung vorgesehen, die zum Zweck der Behandlung einer psychischen Störung angeordnet worden ist (etwa: Geiser/Etzensberger, in: Basler\nKommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 434/435 ZGB N 13).\n\n2.2 Die Anordnungsverfügung ist im Zusammenhang mit dem Behandlungsplan zu lesen; es können auch nur die im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen angeordnet\nwerden (BGE 143 III 337 E. 2.4.2; VGer ZG F 2018 1 vom 25. Januar 2018 E. 3.1.2;\nF 2017 15 vom 30. März 2017 E. 2.3).\n\n3.\n3.1 Im vorliegenden Fall liegt unbestritten eine Zwangsbehandlung im Sinne von\nArt. 434 ZGB vor. Die formellen Voraussetzungen einer medizinischen Massnahme ohne\n\nUrteil F 2023 23\n5\n\nZustimmung sind erfüllt: Die Beschwerdeführerin weilt zur Zeit aufgrund ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zur Behandlung und Betreuung in der Klinik. Es liegt ein vom zuständigen Oberarzt unterzeichneter Behandlungsplan vom 17. Mai 2023 vor. Dieser sieht\neine Depot-Medikation mit dem Präparat Xeplion vor, bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung auch unter Zwang. Die konkrete Dosierung wird zwar erst im Anordnungsdokument vom selben Tag festgehalten. Dieses wurde aber ebenfalls vom nämlichen Oberarzt\nunterzeichnet (und kann demnach als Präzisierung dessen Behandlungsplans gelesen\nwerden) sowie von einem stellvertretenden Chefarzt. Damit ist dem gesetzlich statuierten\nVieraugenprinzip (oben E. 2.1) Genüge getan, indem letztlich zwei Psychiater festgehalten\nhaben, dass sie die konkrete Behandlung für geeignet und erforderlich halten.\n\n3.2 Gemäss Anordnungsdokument besteht bei der Beschwerdeführerin eine akute\nSelbstgefährdung. Sie höre imperative Stimmen und habe darunter erheblichen Selbstverletzungsdruck und Suizidgedanken. Sie stelle Überlegungen an, ob sie sich mit oder ohne\nvorgängige Trennung vom Freund suizidieren solle und habe mehrfach versucht, Gegenstände zur Selbstverletzung in ihr Zimmer zu schmuggeln. Die Steuerungsfähigkeit\nbezüglich eigengefährdender Verhaltensweisen sei aufgrund der akustischen Halluzinationen (Stimmen) aufgehoben. Aus früheren Aufenthalten sei bekannt, dass andere Behandlungsstrategien nicht hinreichend wirksam seien gegen das Stimmenhören. Insbesondere\nhätten lange Fixierungen und regelmässige Zwangsmedikationen mit Haloperidol (Wirkstoff des Präparats Haldol) keine nachhaltige Besserung der Symptome bewirkt. Unter der\n(Depot-)Medikation mit Xeplion lasse sich hingegen eine Remission der akustischen Halluzinationen innert weniger Tage erreichen mit nachfolgend auch Rückgang der selbstgefährdenden Verhaltensweisen und der Suizidalität. Unter dieser Depotmedikation habe die\nPatientin in einem teilstationären betreuten Wohnen eigenständig leben und arbeiten können. Die Medikation sei sehr gut vertragen worden. Mit der Gabe lasse sich vermeiden,\ndass die Patientin über mehrere Tage isoliert, fixiert und mit kurzwirksamen Medikamenten (zwangs-)mediziert werden müsse. Weiter könne der stationäre Aufenthalt verkürzt\nund könnten invasive medizinische Massnahmen wie gynäkologisches Bergen von vaginal\neingeführten Glasscherben vermieden werden. Bei Unterlassung der Behandlung drohen\ngemäss Behandlungsplan eine Zustandsverschlechterung sowie Eigengefährdung in Form\nmassiver Selbstverletzung oder Suizid. Alternativen zur geplanten medikamentösen Behandlung bestünden nicht, wie der bisherige Verlauf zeige.\n\nUrteil F 2023 23\n6\n\n"}