{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-23_2023-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde5b7aca6245918483e26e6e1288aa70d53f3bfac80951d0ea790404cebf3c690b697c379749de7ae658a4e19bf107f150?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5b7aca6245918483e26e6e1288aa70d53f3bfac80951d0ea790404cebf3c690b697c379749de7ae658a4e19bf107f150&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_23", "Checksum": "6a56002fdbe03b95c828148f8d1cf7fe"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2023 F 2023 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:58", "Checksum": "8ad170e92e96852fd08f0d9c99b95c3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2023 F 2023 23\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 25. Mai 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n(Zwangsmedikation; Beschwerde gegen die Anordnung medizinischer Massnahmen vom 17. Mai 2023)\n\nF 2023 23\n2\n\nA.\nA.a Die 1992 geborene A.________ trat am 15. Mai 2023 freiwillig zum nunmehr\n43. Aufenthalt in der Triaplus AG Klinik Zugersee (fortan: Klinik) ein. Dabei berichtete sie,\nzuvor beruflich gut funktioniert zu haben; aktuell habe sie indes unter dem Stress von Prüfungen und Arbeit erneut begonnen, Stimmen zu hören. Diese würden zunehmend\nschlimmer und würden ihr befehlen, sich umzubringen. Selber habe sie keine Suizidgedanken, müsse sich aber sehr gut konzentrieren, um sich von den Stimmen abgrenzen zu\nkönnen. Am Folgetag wünschte die Patientin auszutreten, bei indes starkem Selbstverletzungsdrang sowie Bekunden, dass sie sich im Falle eines Austritts wahrscheinlich suizidieren werde, so dass am 16. Mai 2023 eine Rückbehaltung ausgesprochen wurde. Am\n18. Mai 2023 erfolgte die ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Klinik unter Verweis\nauf akutes Selbstgefährdungspotenzial der Patientin (insbesondere suizidale Äusserungen\nbei Hören von Stimmen, die gegen eine Behandlung seien).\n\nA.b Gemäss Behandlungsplan vom 17. Mai 2023, gezeichnet von Oberarzt dipl. med.\nB.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sollen die akute Suizidalität der\nPatientin behandelt und das imperativ-halluzinatorische Suizidphänomen (Stimmen) reduziert werden. Hierzu solle eine Depot-Injektion mit Xeplion erfolgen und sollen bei akuter\nSelbst- oder Fremdgefährdung auch bewegungseinschränkende und/oder medikamentöse\nZwangsmassnahmen eingesetzt werden. Die Patientin erklärte sich mit der vorgesehenen\nBehandlung einverstanden, mit Ausnahme der Depotmedikation mit Xeplion.\n\nA.c Mit Anordnung vom 17. Mai 2023 verfügte der stellvertretende Chefarzt dipl. med.\nC.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeine Innere\nMedizin, in Übereinstimmung mit dem Oberarzt und gestützt auf dessen Behandlungsplan\nvom selben Tag die Medikation mit dem Depotpräparat Xeplion i.m. 150 mg (Paliperidon).\nDies wurde begründet mit der vorbekannten Wirksamkeit dieser Behandlung gegen die\nimperativen Stimmen, bei gleichzeitig fehlenden wirksamen Behandlungsalternativen.\n\nB. Hiergegen führte A.________ mit Schreiben vom 17. Mai 2023 Beschwerde, (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 19. Mai 2023).\n\nC. Am 25. Mai 2023 hörte die fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts\ndie Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee an. An der\nVerhandlung nahmen seitens der Klinik Oberarzt B.________, die Psychologin\nD.________ und von der Pflege E.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte\n\nUrteil F 2023 23\n3\n\nDr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten im\nAnschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend\nzur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person bei Anordnung einer Behandlung einer psychischen Störung ohne\nZustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Sachlich zuständig ist im Kanton Zug das Verwaltungsgericht (§ 58 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im interkantonalen\nVerhältnis danach, auf wessen Hoheitsgebiet die angefochtene Massnahme angeordnet\nworden ist (BGE 146 III 377 E. 6.3.3). Vorliegend ist durch die Anordnung einer Zwangsmedikation im Kanton Zug die Zuständigkeit des Zuger Verwaltungsgerichts gegeben.\n\n1.2 Die Zwangsmedikation wurde mit Anordnungsdokument vom 17. Mai 2023 verfügt. Die Beschwerde hiergegen wurde innert der 10-tägigen Frist nach Art. 439 Abs. 2\nZGB erhoben. Die Beschwerdeführerin als betroffene Patientin hat ohne Weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Anordnung. Die den minimalen\nformellen Anforderungen entsprechende Beschwerde ist nach dem Gesagten durch das\nVerwaltungsgericht des Kantons Zug zu prüfen, wobei die Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Kollegium der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anzuhören ist, das gestützt auf\ndas Gutachten einer sachverständigen Person entscheidet (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 450e Abs. 3 und 4 ZGB).\n\n2. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität (Art. 10 Abs. 2\nBV und Art. 8 Ziffer 1 EMRK) dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV\nzentral (BGE 130 I 16 E. 3; vgl. etwa auch BGer 5A_393/2017 vom 29. Dezember 2017\nE. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Mechanismen eingebaut, um einen\n\nUrteil F 2023 23\n4\n\n"}