3. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Vorliegend rechtfertigt es der geringe Aufwand des Gerichts, auf die Erhebung einer Spruchgebühr umständehalber und in Ausübung des diesbezüglichen gerichtlichen Ermessens zu verzichten. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil F 2023 22 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________