2.3 Soweit AA.________ sich auf ihre Stellung als Erbin und Miteigentümerin beruft und aus dieser Rechtsstellung heraus ein Rechtsschutzinteresse ableiten will, handelt es sich ohnehin nicht mehr um eine fürsorgerechtliche Angelegenheit im Zusammenhang mit den Handlungen der Beiständin ihres Vaters, sondern (allenfalls) um eine erbrechtliche Angelegenheit, die ausserhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt. Auch aus diesem zusätzlichen Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.