C. Am 12. August 2022 wandte sich AA.________ erneut an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und beantragte dieser abermals, es sei die Produktvereinbarung vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen. Die KESB wies dieses Gesuch bezüglich BA.________ mit Entscheid Nr. 2023/0425 vom 7. März 2023 ab.