A. AA.________ ist die Tochter von BA.________ und der verstorbenen CA.________. B. Mit Urteil VGer F 2021 46/F 2021 47 vom 28. April 2022 trat das hiesige Gericht auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von AA.________ nicht ein, mit welcher diese unter anderem verlangt hatte, es sei die Produktvereinbarung zwischen dem Ehepaar A.________ und der Bank B.________ vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht begründete dies mit der fehlenden Beschwerdelegitimation von AA.________ zufolge Interessenkonflikts. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil BGer 5A_408/2022 vom 21. Juni 2022.