{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-22_2023-05-08.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde5ac0aaf772cb2020b37807fcb31b3477b2ae0c50e7942e5c567ad98a6dc73d61fbe07a390958b667126d583683ef116f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5ac0aaf772cb2020b37807fcb31b3477b2ae0c50e7942e5c567ad98a6dc73d61fbe07a390958b667126d583683ef116f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_22", "Checksum": "67a87baed5ff10c2b3d3b8f24232fc77"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.05.2023 F 2023 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:02", "Checksum": "5fdcb368b1982f56581324f215337a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.05.2023 F 2023 22\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 8. Mai 2023 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nAA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2023 22\n2\n\nA. AA.________ ist die Tochter von BA.________ und der verstorbenen\nCA.________.\n\nB. Mit Urteil VGer F 2021 46/F 2021 47 vom 28. April 2022 trat das hiesige Gericht\nauf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von AA.________ nicht ein, mit welcher diese\nunter anderem verlangt hatte, es sei die Produktvereinbarung zwischen dem Ehepaar\nA.________ und der Bank B.________ vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht begründete dies mit der fehlenden Beschwerdelegitimation von\nAA.________ zufolge Interessenkonflikts. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht\nmit Urteil BGer 5A_408/2022 vom 21. Juni 2022.\n\nC. Am 12. August 2022 wandte sich AA.________ erneut an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und beantragte dieser abermals, es\nsei die Produktvereinbarung vom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen. Die KESB wies dieses Gesuch bezüglich BA.________ mit Entscheid Nr. 2023/0425 vom 7. März 2023 ab.\n\nD. Hiergegen beschwert sich AA.________ mit Schreiben datiert vom 4. April 2023,\neingegangen bei der KESB am 6. April 2023 und von dieser als Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergeleitet an das hiesige Gericht (Eingang am 27. April 2023). Die Beschwerdeführerin verweist auf das zwischenzeitliche Ableben ihrer Mutter und macht geltend, als Erbin sowie Miteigentümerin des Mehrfamilienhauses C.________ verfüge sie\nnunmehr über ein rechtlich geschütztes Interesse und sei bezüglich der Genehmigung der\nProduktvereinbarung vom 17. Juni 2020 beschwerdelegitimiert.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB (SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG\nZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\nbeim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im\nVerfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde\nbzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1\n\nUrteil F 2023 22\n3\n\nZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über\nvolle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f\nZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter\nVorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG;\nBGS 162.1) anwendbar.\n\n2.\n2.1 BA.________ hat Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Verwaltungsgericht des\nKantons Zug örtlich zuständig ist.\n\n2.2 Auf die Beschwerde ist indes unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen in\nVGer F 2021 46/F 2021 47 vom 28. April 2022 sowie BGer 5A_408/2022 vom 21. Juni\n2022 nicht einzutreten: Offensichtlich führt die nunmehrige Stellung der Beschwerdeführerin als Erbin ihrer verstorbenen Mutter sowie als Teil der Erbengemeinschaft derselben\nnicht zum Dahinfallen des zuvor bestehenden Interessenkonflikts, sondern vielmehr zu\ndessen Akzentuierung (im Verhältnis zum Vater der Beschwerdeführerin, dem verbeiständeten BA.________). Mithin besteht weiterhin keine Aktivlegitimation von AA.________ im\nSinne der Art. 419 oder Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. 3 ZGB.\n\n2.3 Soweit AA.________ sich auf ihre Stellung als Erbin und Miteigentümerin beruft\nund aus dieser Rechtsstellung heraus ein Rechtsschutzinteresse ableiten will, handelt es\nsich ohnehin nicht mehr um eine fürsorgerechtliche Angelegenheit im Zusammenhang mit\nden Handlungen der Beiständin ihres Vaters, sondern (allenfalls) um eine erbrechtliche\nAngelegenheit, die ausserhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt. Auch aus\ndiesem zusätzlichen Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n3. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Vorliegend rechtfertigt\nes der geringe Aufwand des Gerichts, auf die Erhebung einer Spruchgebühr umständehalber und in Ausübung des diesbezüglichen gerichtlichen Ermessens zu verzichten. Die\nBeschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 22\n4\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n"}