1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an B.________. Zug, 4. Mai 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende i.V. Die Gerichtsschreiberin versandt am Urteil F 2023 20