kann daher heute die Verhältnismässigkeit eines Verbleibes in der Klinik gegen den dezidierten Willen der Beschwerdeführerin nicht mehr bejaht werden. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist. 7. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Die zwar obsiegende, aber nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil F 2023 20 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________