Die sozialen Begleitumstände sind nicht einfach. Die Beschwerdeführerin lebt in einer Wohngemeinschaft, bestehend aus fünf Personen. Mit den Mitbewohnern besteht nach Eindruck des Gerichts ein kollegiales, nicht aber ein enges Vertrauensverhältnis. Nach Aussage der Beschwerdeführerin hätten ihre Mitbewohner zwar Kenntnis von ihrem Klinikaufenthalt, aber nicht von der zugrundeliegenden Problematik. Diese wolle sie nicht preisgeben. Ihre Arbeitsstelle wurde gekündigt und ihre berufliche Zukunft ist ungeklärt.