Voraussetzungen für eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten aktuell nicht gegeben seien. Es muss auch festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine Selbstgefährdung in erheblichem Mass besteht, welche latent dauernd wiederkehrend vorhanden ist. Mit anderen Worten ändert auch der Weiterverbleib im stationären Rahmen nichts am Risiko, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Entlassung selber schädigen könnte, da die negativen Impulse unkontrollierbar immer wieder erscheinen können.