5. 5.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt ihre Krankheit und die Notwendigkeit einer Behandlung. Sie war bisher in ambulanter Betreuung, welche sich nach ihren Aussagen auf Gespräche fokussiert. Spezifische Medikamente wurden ihr bislang nicht verschrieben und sie nimmt auch keine ein. Sie sagte aus, dass sie nun ihre bisherige Therapeutin wechsle und in der H.________ eine neue Praxis für ihre Behandlung gefunden habe. Bereits in der kommenden Woche habe sie einen Termin vereinbaren können. Überdies suche sie Urteil F 2023 20 8