Gemäss Verlaufsberichten kam es in der Folge immer wieder zu letztlich erfolglosen Versuchen der Beschwerdeführerin, sich mittels gefährlicher Gegenstände selbst zu verletzen, die sie trotz intensiver Betreuung und Überwachung zu schmuggeln vermochte. Die Klinikärztin hielt betreffend Suizidgefahr fest, dass sie diese überhaupt nicht einschätzen könne. Die Impulse zu selbstzerstörerischem Verhalten würden raptusartig, also plötzlich und unkontrollierbar, über die Beschwerdeführerin hereinbrechen; dies sei immer und jederzeit möglich. Ihre Stimmung könne jederzeit kippen. Der Gutachter schätzte die Suizidgefahr grundsätzlich erheblich ein.