3.2 Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende psychische Erkrankung besteht, auch wenn diese nicht einer eindeutigen Diagnose zugeordnet werden kann. Die Beschwerdeführerin bestätigt ihre Symptomatik und ihren grossen Leidensdruck. Sie bekannte sich offen zu den Stimmen, die ihr selbstschädigendes Verhalten befehlen (sei es z.B. durch Verweigerung der Einnahme von Nahrung und Medikamenten, Selbstverletzungen), und denen sie sich nicht widersetzen könne. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.