{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-20_2023-05-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde9ccc782a05a0f9015fe8526895d7dc252524cb211c4af0435a6d646ea0350e75613cf4b1333f48df48155631ab63c8f7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9ccc782a05a0f9015fe8526895d7dc252524cb211c4af0435a6d646ea0350e75613cf4b1333f48df48155631ab63c8f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_20", "Checksum": "87a9af4208ccc9ba04c3ccb47842797f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:01", "Checksum": "aacc892f81cc7df52663140ddb83db52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 20\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n6. In Würdigung dieser Aussagen kann zusammenfassend festgestellt werden, dass\ndie Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, die eine sachgerechte Behandlung erfordert. Darüber sind sich alle, insbesondere auch die Beschwerdeführerin, einig. Keine Übereinstimmung ist allerdings bei der Art der erforderlichen Behandlung\ngegeben, wobei auch die Klinikärztin zugestand, dass mit der Abgabe von Neuroleptika\ndie imperativen Stimmen gedämpft werden könnte. Allerdings hielten die Ärzte fest, dass\ndie Phase der Evaluierung eines nachhaltig wirkenden und verträglichen Medikamentes\neine längere Zeit braucht. Übereinstimmung herrscht weiter zwischen den Ärzten, dass die\nVoraussetzungen für eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten aktuell nicht\ngegeben seien. Es muss auch festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine\nSelbstgefährdung in erheblichem Mass besteht, welche latent dauernd wiederkehrend\nvorhanden ist. Mit anderen Worten ändert auch der Weiterverbleib im stationären Rahmen\nnichts am Risiko, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer erst zu einem späteren\nZeitpunkt erfolgten Entlassung selber schädigen könnte, da die negativen Impulse unkontrollierbar immer wieder erscheinen können. Wohl wäre es nach Aussage der Klinikvertreterin sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin noch einige Tage an Stabilität gewinnen könnte, wobei sie dies auch gleichzeitig in dem Sinn relativierte, dass beim Widerstand der Beschwerdeführerin auch ein kontraproduktiver Effekt eintreten könnte.\n\nDie sozialen Begleitumstände sind nicht einfach. Die Beschwerdeführerin lebt in einer\nWohngemeinschaft, bestehend aus fünf Personen. Mit den Mitbewohnern besteht nach\nEindruck des Gerichts ein kollegiales, nicht aber ein enges Vertrauensverhältnis. Nach\nAussage der Beschwerdeführerin hätten ihre Mitbewohner zwar Kenntnis von ihrem Klinikaufenthalt, aber nicht von der zugrundeliegenden Problematik. Diese wolle sie nicht\npreisgeben. Ihre Arbeitsstelle wurde gekündigt und ihre berufliche Zukunft ist ungeklärt.\nImmerhin darf aber auch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sich ihrer\nKrankheit stellt und es geschafft hat, mit dieser erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung ein anspruchsvolles Studium erfolgreich zu absolvieren, und damit auch gezeigt hat,\ndass sie bei Notwendigkeit sich Hilfe verschaffen kann. Angesichts all dieser Umstände\n\nUrteil F 2023 20\n10\n\nkann daher heute die Verhältnismässigkeit eines Verbleibes in der Klinik gegen den dezidierten Willen der Beschwerdeführerin nicht mehr bejaht werden. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist.\n\n7. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Die zwar obsiegende, aber nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 20\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung\naufgehoben wird.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an B.________.\n\nZug, 4. Mai 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende i.V.\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 20\n"}