{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-20_2023-05-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde9ccc782a05a0f9015fe8526895d7dc252524cb211c4af0435a6d646ea0350e75613cf4b1333f48df48155631ab63c8f7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9ccc782a05a0f9015fe8526895d7dc252524cb211c4af0435a6d646ea0350e75613cf4b1333f48df48155631ab63c8f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_20", "Checksum": "87a9af4208ccc9ba04c3ccb47842797f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:01", "Checksum": "aacc892f81cc7df52663140ddb83db52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 20\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2.2 Die Selbstgefährdung im weiteren Sinn muss ebenfalls als gegeben betrachtet\nwerden. Das Arbeitsverhältnis als Assistenzärztin am Kantonsspital wurde gekündigt und\nsie wurde von der Arbeit freigestellt. Sie sei nun daran, sich bei verschiedenen Kliniken zu\nbewerben, um ihr Fernziel, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, weiterzuverfolgen. Realistischerweise sei aber mit einem neuen Arbeitsplatz erst in etwa eineinhalb bis\nzwei Jahren zu rechnen. Diese Sachlage mit den Ungewissheiten betreffend die berufliche\nZukunft mit all den dazugehörenden Folgen ist fraglos eine äusserst belastende Situation,\nwelche mannigfache und gravierende (Selbst-)Gefährdungen, die von den Ärzten aber\nnicht detailliert beschrieben wurden, nach sich ziehen können.\n\n4.3 Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstgefährdung besteht, die einer adäquaten Behandlung bedarf.\n\n5.\n5.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt ihre Krankheit und die Notwendigkeit einer Behandlung. Sie war bisher in ambulanter Betreuung, welche sich nach ihren Aussagen auf\nGespräche fokussiert. Spezifische Medikamente wurden ihr bislang nicht verschrieben und\nsie nimmt auch keine ein. Sie sagte aus, dass sie nun ihre bisherige Therapeutin wechsle\nund in der H.________ eine neue Praxis für ihre Behandlung gefunden habe. Bereits in\nder kommenden Woche habe sie einen Termin vereinbaren können. Überdies suche sie\n\nUrteil F 2023 20\n8\n\neine Institution, in welcher sie eine langfristige stationäre Behandlung ihrer Krankheit angehen könne.\n\n5.2 Die Klinikärztin äusserte klar, dass bei der Diagnose, von welcher sie ausgingen,\neine langdauernde, auf Gesprächs- und Verhaltenstherapien basierende Behandlung\nvonnöten sei. Medikamente könnten allenfalls kurzfristig Spannungssituationen dämpfen,\nseien aber letztlich nicht tauglich. Entsprechend benötige die Beschwerdeführerin keine\ndauernde Medikation. Notwendig sei, was auch die Beschwerdeführerin glaubhaft wünsche und anstrebe, eine einige Monate dauernde stationäre Behandlung in einer auf\nPTBS, Borderline oder ähnliche Krankheitsbilder spezialisierte Institution. Diese Behandlungsplätze seien aber rar und die Wartefristen betrügen mindestens sechs Monate, eher\nlänger. Insofern müsse leider festgestellt werden, dass das Behandlungsangebot der Klinik Zugersee, welche (auch) eine Akutklinik sei, der Beschwerdeführerin keine Hilfe biete.\nIn diesem Sinn sei die Klinik Zugersee für einen länger dauernden Aufenthalt für die Beschwerdeführerin keine geeignete Einrichtung. Sie sei daher auch der Meinung, dass der\nAufenthalt der Beschwerdeführerin in dieser Klinik nur noch wenige Tage dauern müsse.\nIm Gegenteil sei es sogar möglich, dass ein längerer Aufenthalt ihr Zustandsbild noch verschlechtern könnte.\n\n5.3 Der Gutachter vertrat demgegenüber der Meinung, dass aufgrund der von ihm\ndiagnostizierten Schizophrenie die Abgabe von Neuroleptika dringend zu empfehlen sei\nund an sich die Behandlung lege artis wäre. Nach seiner Ansicht könnte damit eine dauerhafte Linderung des (unbestrittenen) Leidensdruckes der Beschwerdeführerin erreicht und\ndamit der Weg in ein selbstkontrolliertes Leben geebnet werden. Diese Wirkung würde\naber nur bei einer dauernden Medikamenteneinnahme erzielt. Als Problem erkannte er,\ndass es grundsätzlich einiger Zeit, allenfalls mehrere Wochen, bedürfe, bis für eine betroffene Person das passsende Neuroleptikum mit der korrekt bemessenen Dosis bestimmt\nwerden könne. Bei der Beschwerdeführerin komme überdies dazu, dass sie einen gutartigen Hirntumor habe, der die Auswahl des richtigen Medikamentes nochmals erschwere.\nAufgrund seiner Einschätzung des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin plädierte er\nfür einen weiteren stationären Aufenthalt in der Klinik Zugersee, welche für diese Art der\nBehandlung bestens geeignet sei.\n\n5.4 Betreffend die vom Gutachter favorisierte Diagnose und deren Behandlung entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie über die Jahre von vielen Therapeuten behandelt und begutachtet worden sei. Weder nach längeren Klinikaufenthalten noch im ambu-\n\nUrteil F 2023 20\n9\n\nlanten Rahmen sei die Diagnose der Schizophrenie gestellt worden. Sie wundere sich\nschon, wie ein Gutachter, der sie nur kurz gesehen und mit ihr gesprochen habe, zu einer\nderart abweichenden Meinung gelange. Sie stellte sich auch dezidiert gegen die Einnahme von Neuroleptika. Diese Medikamente mit den damit verbundenen, erheblichen Nebenwirkungen, gerade auch in Kombination mit ihren Medikamenten wegen des Tumors,\ntäten ihr nicht gut.\n\n"}