{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-20_2023-05-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde9ccc782a05a0f9015fe8526895d7dc252524cb211c4af0435a6d646ea0350e75613cf4b1333f48df48155631ab63c8f7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9ccc782a05a0f9015fe8526895d7dc252524cb211c4af0435a6d646ea0350e75613cf4b1333f48df48155631ab63c8f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_20", "Checksum": "87a9af4208ccc9ba04c3ccb47842797f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:01", "Checksum": "aacc892f81cc7df52663140ddb83db52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 20\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.1 Die Klinikeinweisung am 26. April 2023 erfolgte auf Anordnung der Notfallpsychiaterin wegen Selbstgefährdung bei anzunehmender akuter Suizidalität der Beschwerdeführerin. Die Einweisung in den geschützten Rahmen erfolgte unter anderem, weil sie keine\nVertrauens- oder Bezugsperson bezeichnen konnte oder wollte, die sie in ihrer Not hätte\nbegleiten und unterstützen können. Die Beschwerdeführerin war in den vergangenen Jahren schon mehrfach in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert, zum Teil nur für wenige Tage, so in der Klinik Zugersee, dann aber auch – nach ihren eigenen Angaben – im vergangenen November 2022 sowie Januar und Februar 2023 in der Klinik F.________ während\ninsgesamt drei Monaten. Ein weiterer Aufenthalt habe in der Klinik G.________ stattgefunden. Die verantwortliche Oberärztin in der Klinik Zugersee gab betreffend die Diagnose\nan, dass die Klinikärzte von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgingen; ob auch eine Borderline-Störung gegeben sei, sei fraglich. Die bekannten Symptome,\nnämlich insbesondere ihr selbstverletzendes Verhalten und auch die von ihr beschriebenen imperativen Stimmen könnten auch im Rahmen der PTBS auftreten. Die Beschwerdeführerin, ihrerseits ebenfalls Ärztin, bejahte, dass sie an PTBS leide. Ob die weiteren im\nRaum stehenden Diagnosen wie emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und Anorexia\nnervosa ebenfalls zutreffen würden, möchte sie nicht weiter beurteilen. Ein früherer Gutachter habe die emotionale Belastungsstörung mit Borderline-Tendenz nicht bestätigt. Die\nAnorexie sei wohl auch Ausdruck der PTBS. Der gerichtliche Gutachter dagegen erklärte,\ndass er aufgrund der ihm vorliegenden Akten (Eintrittsstatus, Verlaufsberichte) und des\nGesprächs mit der Beschwerdeführerin abweichend von den bisherigen Diagnosen eindeutig von einer paranoiden Schizophrenie ausgehe. Eine PTBS werde in Zukunft auch\n\nUrteil F 2023 20\n6\n\ndiagnostiziert werden dürfen, wenn eine betroffene Person Polytraumata erlitten hätte, im\naktuellen Diagnoseraster bedürfe es aber eines schweren, geradezu katastrophalen\nTraumas. Die Borderline-Diagnose sei nach seinen Einsichten vorliegend nicht erhärtet\nbzw. eher zu verwerfen, da die vorliegend gegebenen Symptome wie Selbstverletzung,\nVerhaltensanomalien etc. nicht durchgehend in der dafür notwendigen Dauer vorlägen.\n\n3.2 Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin eine\nschwerwiegende psychische Erkrankung besteht, auch wenn diese nicht einer eindeutigen\nDiagnose zugeordnet werden kann. Die Beschwerdeführerin bestätigt ihre Symptomatik\nund ihren grossen Leidensdruck. Sie bekannte sich offen zu den Stimmen, die ihr selbstschädigendes Verhalten befehlen (sei es z.B. durch Verweigerung der Einnahme von Nahrung und Medikamenten, Selbstverletzungen), und denen sie sich nicht widersetzen könne. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Krankheit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig\nmacht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotenzials zu\ndiesem Zeitpunkt zu beurteilen ist. \"Nötig\" ist hier nicht im Sinne von medizinisch wünschenswert zu verstehen, sondern im Sinne von zwingend erforderlich, um akut und konkret absehbaren Schaden von der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls auch Dritten\nabzuwenden.\n\n4.1 Vorab kann festgehalten werden, dass weder die Klinikärztin noch der Gutachter\ngeringste Anzeichen für fremdgefährdendes Verhalten der Beschwerdeführerin sehen.\nWeiterungen dazu erübrigen sich demnach.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Anderseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung\nin einen Zustand der Selbstdestruktion zu geraten, welcher der Menschenwürde nicht\nmehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und\nErwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).\n\nUrteil F 2023 20\n7\n\n4.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 26. April um 01:50 Uhr wegen Suizidäusserungen per FU in die Klinik eingewiesen. Am Nachmittag des Eintrittstages wurde die\nzwangsweise Verabreichung – zuerst durch orale Abgabe, dann nach Erbrechen des Medikaments (Haldol, Diazepam) durch Injektion – angeordnet, da eine akute Suizidalität und\nselbstverletzendes Verhalten der Beschwerdeführerin befürchtet wurde. Gemäss Verlaufsberichten kam es in der Folge immer wieder zu letztlich erfolglosen Versuchen der\nBeschwerdeführerin, sich mittels gefährlicher Gegenstände selbst zu verletzen, die sie\ntrotz intensiver Betreuung und Überwachung zu schmuggeln vermochte. Die Klinikärztin\nhielt betreffend Suizidgefahr fest, dass sie diese überhaupt nicht einschätzen könne. Die\nImpulse zu selbstzerstörerischem Verhalten würden raptusartig, also plötzlich und unkontrollierbar, über die Beschwerdeführerin hereinbrechen; dies sei immer und jederzeit möglich. Ihre Stimmung könne jederzeit kippen. Der Gutachter schätzte die Suizidgefahr\ngrundsätzlich erheblich ein.\n\n"}