{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-20_2023-05-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde9ccc782a05a0f9015fe8526895d7dc252524cb211c4af0435a6d646ea0350e75613cf4b1333f48df48155631ab63c8f7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9ccc782a05a0f9015fe8526895d7dc252524cb211c4af0435a6d646ea0350e75613cf4b1333f48df48155631ab63c8f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_20", "Checksum": "87a9af4208ccc9ba04c3ccb47842797f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:01", "Checksum": "aacc892f81cc7df52663140ddb83db52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 20\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nAus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Unterbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage angesprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Er-\n\nUrteil F 2023 20\n4\n\nkrankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzunehmen und dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen. Ist sie hierzu fähig,\nist ihr Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich höher zu gewichten; andernfalls tritt tendenziell der Fürsorgegedanke in den Vordergrund. Entscheidend ist dabei aus juristischer\nSicht nicht die Fähigkeit zur final \"vernünftigen\" Entscheidung (im Sinne eines nach aktuellem Erkenntnisstand und herrschender Meinung vernünftigen Ergebnisses), sondern die\nBefähigung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbestimmt durch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autonomie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kantisches Verständnis der Menschenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der\nletztlich verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschenwürde zwischen kollektiver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit vgl. etwa BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.).\n\n2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene\nzunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Ausgeführten geht es darum zu ermitteln, ob die\nFähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist\naufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person\nbzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher\nHinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung\n\"nötig\" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\n\nDabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss\nerforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung\nallein ist zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu\n\nUrteil F 2023 20\n5\n\nführen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens\nabschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren,\ndamit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben\nnach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/\nEtzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen\nMassnahme erreicht werden kann.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB liegt.\n\n"}