{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-05-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-20_2023-05-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde9ccc782a05a0f9015fe8526895d7dc252524cb211c4af0435a6d646ea0350e75613cf4b1333f48df48155631ab63c8f7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9ccc782a05a0f9015fe8526895d7dc252524cb211c4af0435a6d646ea0350e75613cf4b1333f48df48155631ab63c8f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_20", "Checksum": "87a9af4208ccc9ba04c3ccb47842797f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:01", "Checksum": "aacc892f81cc7df52663140ddb83db52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.05.2023 F 2023 20\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Vorsitz i.V.\nErsatzrichterin lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 4. Mai 2012 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 20\n2\n\nA. A.________, geboren 1994, wurde am 26. April 2023 von Notfallpsychiaterin\nB.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Mit Schreiben vom 27. April 2023, eingegangen auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts am 28. April 2023, beschwerte sich A.________ gegen diese Einweisung.\n\nC. Am 4. Mai 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An der\nVerhandlung nahmen seitens der Klinik die zuständige Oberärztin C.________ sowie\nD.________, Psychologin, teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. E.________,\nFacharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit. Er erstattete sein Gutachten im\nAnschluss an die Anhörung mündlich. Nach abschliessender Stellungnahme durch die\nBeschwerdeführerin wurde die Verhandlung zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in der\nStadt Zug von einer hier im Kanton praktizierenden Ärztin eingewiesen worden, so dass\ndie örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\n\nUrteil F 2023 20\n3\n\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein\nnicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die\nVoraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz\nliegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB\ni.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz\nin der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf\nArbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen\nStörungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden\nwerden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre\nDauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.).\nKonkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des\nGrundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die\nUnterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden\nInteressen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall\nauszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV;\nvgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als\ninnerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfaltspflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung\nzukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu\nentfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5\nsowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).\n\n"}