medizinischen Perspektive der bestmöglichen Behandlung und Betreuung verpflichtet ist, eine Entlassung ablehnt (Art. 429 Abs. 3 ZGB). Der stationäre Aufenthalt ist aber aktuell nicht alternativlos erforderlich ("nötig"). Mithin erweist sich die fürsorgerische Unterbringung – nebst der bereits dargelegten formellen Nichtigkeit – juristisch auch in materieller Hinsicht als gegenwärtig nicht gerechtfertigt und muss es deshalb dem freien Willen der Beschwerdeführerin anheimgestellt werden, in der Klinik zu verbleiben oder diese zu verlassen.