Insbesondere ist nicht akut mit lebensbedrohlichen Stürzen, Verwahrlosung oder weiterem Kontrollverlust zu rechnen (vgl. etwa BGer 5A_638/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3). Nach dem Gesagten wäre eine weitere stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin – auch mit Blick auf die weitere Abklärung allfälliger kognitiver Defizite nach der Stabilisierung sowie die Aufgleisung einer adäquaten Unterstützung zuhause – im Sinne eines Optimums zwar in höchstem Masse wünschenswert, und lässt sich insofern auch ohne Weiteres nachvollziehen, dass die Klinik, die grundsätzlich der Urteil F 2023 1 12