4.5 Zusammenfassend erreicht die akute Gefährdungslage nicht die Schwere, die notwendig wäre, um eine stationäre fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin als zwingend erforderlich erscheinen zu lassen, um diese vor schweren Schäden zu schützen. Insbesondere ist nicht akut mit lebensbedrohlichen Stürzen, Verwahrlosung oder weiterem Kontrollverlust zu rechnen (vgl. etwa BGer 5A_638/2013 vom 20. September 2013 E. 3.3).