auch in anderer Hinsicht unterstützen würde (z.B. im Sinne regelmässiger Kontaktaufnahme; diesbezüglich käme nötigenfalls auch eine verbindliche Anweisung oder Anordnung der KESB nach § 54 EG ZGB in Frage). Weiter steht die Beschwerdeführerin in Betreuung in einer Hausarztpraxis, wobei aber offenbar dort primär Medikamente abgegeben werden und keine regelmässigen Kontrollen durch den Arzt selber erfolgen; solchen steht die Beschwerdeführerin aber offen gegenüber. Jedenfalls scheint das zur Verfügung stehende Beziehungsnetz in der Gesamtschau (noch) als tragfähig genug, um die aktuelle Gefährdungssituation auch im ambulanten Rahmen auffangen zu können.