4.4.2 Die sozialen Begleitumstände erscheinen nicht ungünstig: Offenbar besteht zur Tochter ein Vertrauensverhältnis, wenngleich diese zu weit weg wohnt, um selber jeweils vor Ort zu sein. Auch pflegt die Beschwerdeführerin soziale Kontakte zu mindestens einer Freundin in der Nähe sowie zu ihrer Schwester und – nach ihrem Bekunden – auch nach wie vor zu einem Lebenspartner. Nach ihren Stürzen wurde denn auch immer wieder rechtzeitig der Rettungsdienst aufgeboten, zuletzt z.B. durch eine Freundin, oder ist es der Beschwerdeführerin gelungen, selbst einen Fahrdienst zu organisieren.