___ auftraten. Zu berücksichtigen ist aber anderseits auch, dass die fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin tatsächlich mit Blick darauf zu relativieren, dass ein zwingender Behandlungsbedarf nach dem bereits Gesagten auch gar nicht ausgewiesen ist (oben E. 4.2 f.). Das äussert sich z.B. auch darin, dass sich ein erheblicher Kontrollverlust nicht feststellen lässt: offenbar vermag die Beschwerdeführerin ihren Alltag zuhause nach wie vor und seit Jahren mehr oder weniger unverändert zu bewältigen, abgesehen von seit 2017 immer wieder vorkommenden Stürzen.