Zolpidem, verschrieben durch den Hausarzt), was nicht dem aktenmässig verzeichneten Temesta- Konsum bereits im Klinikrahmen entspricht. Aus den KESB-Akten erhellt sodann, dass auch der Alkoholkonsum wohl erheblicher ist als von der Beschwerdeführerin angegeben, ist doch aktenkundig, dass sie zumindest bis und mit Februar 2022 nebst Rotwein auch regelmässig Whiskey konsumiert hat (trotz bereits damals gegenteiliger Beteuerung). Im Einklang damit weist der Gerichtsgutachter darauf hin, dass ein Glas Rotwein am Tag nicht ausreichen würde, um Entzugssymptome hervorzurufen, wie sie bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hospitalisation im Spital D.________ auftraten.