4.4.1 Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft werden durch den Gutachter sowie die behandelnde Ärztin übereinstimmend verneint. Auch in der gerichtlichen Anhörung bagatellisierte die Beschwerdeführerin offensichtlich sowohl ihren Alkohol- als auch ihren Medikamentenkonsum, indem sie etwa angab, lediglich am Abend zum Schlafen eine halbe Tablette eines Schlafmittels zu nehmen (zuhause: Zolpidem, verschrieben durch den Hausarzt), was nicht dem aktenmässig verzeichneten Temesta- Konsum bereits im Klinikrahmen entspricht.