erreicht werden soll. Wie es sich damit verhält, kann aber hier letztlich – bei ohnehin nicht ausreichender akuter Selbstgefährdung – offengelassen werden. 4.4 Schliesslich führt auch die Verhältnismässigkeitsprüfung zur Ablehnung einer fürsorgerischen Unterbringung im aktuellen Zeitpunkt. Entscheidend ist hier, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung auch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes erwiesen werden könnte, beispielsweise durch eine ambulante Therapie oder Abgabe von Urteil F 2023 1 10