4.3 Das Gesagte führt zwar in der Tat dazu, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Klinikaufenthalt – wünschenswert bis zum Abschluss der weiteren Abklärungen sowie erfolgreichem Aufgleisen der ambulanten Unterstützung bzw. Begleitung zuhause – dringend angeraten werden muss. Die aktuell ausgewiesene Gefährdungslage reicht aber in der Gesamtwürdigung klarerweise nicht aus, um sie hierzu zu zwingen.