Ein allenfalls auch in administrativen Belangen bestehender Unterstützungsbedarf (nicht erledigte Steuererklärung, unbezahlte Rechnungen) vermag zum vornherein keinen Bedarf an persönlicher Fürsorge zu begründen, der allein eine Freiheitsentziehung rechtfertigt. Einen Unterstützungsbedarf in dieser Hinsicht abzuklären, ist grundsätzlich Sache der KESB, die nötigenfalls eine Beistandschaft errichten kann (vgl. etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 9). Weiterungen dazu erübrigen sich.