Im aktuellen Zeitpunkt erreicht jedenfalls die bestehende Gefährdungslage nicht die notwendige Schwelle, um die Beschwerdeführerin – die sich insoweit klar, kohärent und auch bereits seit Eintritt konstant gegen jede Behandlung und Betreuung in der Klinik ausspricht und erklärt, nach Hause zurückkehren und ihr Glas Wein am Abend geniessen zu wollen – gegen ihren Willen fürsorgerisch unterzubringen. Dies gilt umso mehr, als der psychiatrische Gutachter zwar – übereinstimmend mit der behandelnden Ärztin und auch der eigenen Aussage der Beschwerdeführerin – davon ausgeht, die Beschwerdeführerin werde nach ihrer Urteil F 2023 1 9