Im Übrigen ist eine Fremdgefährlichkeit nicht erkennbar. Insbesondere versichert die Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie kein Fahrzeug mehr lenke, sondern auf Fahrdienste zurückgreife, so dass sich Unfälle wie im Dezember 2021 nicht mehr ereignen sollten. Zusammenfassend besteht bei der Beschwerdeführerin wohl – wie dies denn auch der einweisende Arzt nachvollziehbar umschrieben hat – eine chronische Selbstgefährdung. Diese erscheint allerdings eher als latent und unterschwellig immer vorhanden denn als akut und schwerwiegend.