4.2 Ein Bedarf an persönlicher Fürsorge ist insofern ausgewiesen, als für die betagte Beschwerdeführerin eine Begleitung im Sinne z.B. einer regelmässigen Kontaktaufnahme angezeigt erscheint, um sicherzustellen, dass sie im Falle weiterer Sturzereignisse rasch die benötigte Hilfe erhält. Solange sie eine solche aufsuchende Begleitung, z.B. durch die Psychiatriespitex, ablehnt, ist ein erhebliches latentes Selbstgefährdungspotenzial nicht von der Hand zu weisen. Eine Fremdgefährdung scheint primär im weiteren Sinne einer Belastung der erwachsenen Tochter der Beschwerdeführerin gegeben zu sein. Im Übrigen ist eine Fremdgefährlichkeit nicht erkennbar.