selber in einem mit der Menschenwürde nachgerade nicht mehr zu vereinbarenden, verwahrlosten Zustand befunden hätten (vgl. bereits zum alten Erwachsenenschutzrecht BGE 128 III 12 E. 3). Den KESB-Akten lässt sich jedenfalls entnehmen, dass sich die Wohnung der Beschwerdeführerin noch im Januar 2022 in einem sehr ordentlichen, aufgeräumten Zustand befand, als sie die Polizei auf Wunsch der besorgten Tochter unangemeldet betrat; weiter gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 25. Januar 2023 an, ihre Wohnung werde alle drei Wochen durch die Haushaltsspitex gereinigt.