gesagt habe. Weiter weist die behandelnde Ärztin auf eine (vor-)bestehende Polyneuropathie hin, welche u.a. die Gangfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Durch die Tochter der Beschwerdeführerin wurde schliesslich gemäss den Akten eine gewisse Verwahrlosung der Wohnung berichtet, wobei aber keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Häuslichkeit oder die Beschwerdeführerin Urteil F 2023 1 8