4.1 Mit der Alkoholabhängigkeit sowie dem schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen liegt eine psychische Störung zweifelsohne vor, und ist mithin ein Schwächezustand als erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben. Darin stimmen die behandelnde Ärztin und der psychiatrische Gutachter überein. Ein Schwächezustand besteht aktuell umso mehr, als nebst diesen ausgewiesenen Diagnosen auch – nach Darlegung der behandelnden Klinikärztin nach wie vor – kognitive Einschränkungen festgestellt wurden und ein Verdacht auf demenzielle Entwicklung besteht, der bis anhin noch nicht näher abgeklärt werden konnte.